(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

 

(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. 2Sie oder er nimmt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister übt die Befugnisse nach Satz 3 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. 5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. 6Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 5 übertragen.

 

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. 2Soweit sie oder er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. 3In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. 4Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

 

(3a) 1Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. 6Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 7Die Zuständigkeiten der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers bleiben unberührt. 8Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 9Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 8 genannten Personen vertreten werden. 10Die Sätze 8 und 9 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

 

(4) 1Liegen in der Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. 2§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(5) 1Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit der Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung. 2Sie oder er wird auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes angerechnet.

 

(6) 1Besteht bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister aufgrund der durch Absatz 5 Satz 1 erworbenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25, fordert die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie oder er aus dem Dienstverhältnis als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis, das mit der Mitgliedschaft der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeindevertretung unvereinbar ist, ausscheiden will. 2§ 25 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch das Amt als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ruht. 3Gibt die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister keine Erklärung ab oder besteht die Unvereinbarkeit auch noch drei Monate nach der Aufforderung, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen.

[1] § 39 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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