(1) 1Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Absatz 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Absatz 1) haben eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister. 2In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt sie oder er die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister vorsieht.

 

(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. 2Sie oder er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt mit den ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. 6Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. 7Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 6 übertragen.

 

(3) 1Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. 3Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

 

(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. 2In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Hauptausschusses. 3Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

 

(5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde durch. 2Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. 3Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Gemeindevertretung oder ihren Ausschüssen beraten. 4Sie oder er hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

 

(6) 1Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. 6Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 7Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten der Gemeinde bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 8Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. 9Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

 

(7) 1Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. 2§ 22 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.

 

(8) 1Liegen in der Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. 2§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(9) 1In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ode...

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