(1) 1Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. 2Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig sind und für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigt werden sollten[1]. 3Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. 4Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend. 5In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten ist die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. 6Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.[2]

 

(2) 1Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. 2Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. 2Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. 3Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

(4) 1Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. 2Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat die Bürgermeisterin oder [3]der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

 

(5)[4] 1Sofern ein Beschluss der Gemeindevertretung oder eines beschließenden Ausschusses nach Überzeugung der Gleichstellungsbeauftragten das Wohl der Gemeinde dadurch gefährdet, dass er der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zuwiderläuft, kann sie ferner verlangen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft, ob sie oder er von dem Widerspruchsrecht nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Prüfung vorzunehmen, wenn das Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung schriftlich bei ihr oder ihm eingegangen ist und einen Vorschlag für die Begründung des Widerspruches enthält.

 

(6)[5] 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über den Beschäftigungsumfang, die personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung und die personelle Vertretung sowie über die Ausstattung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten mit räumlichen und sächlichen Mitteln, nachdem sie hierzu angehört wurde. 2Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Überzeugung, dass die Entscheidung nach Satz 1 einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegensteht, kann sie eine Befassung der Gemeindevertretung mit ihren Einwendungen gegen die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters verlangen. 3Entscheidet die Gemeindevertretung, dass die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten berechtigt sind, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Auffassung der Gemeindevertretung erneut zu treffen

Bis 08.06.2024:

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.

 

(7)[6] Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach den Absätzen 5 und 6 weisungsfrei.

 

(8[7] [Bis 08.06.2024: 6] ) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[6] Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[7] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2024.

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