(1) 1Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. 2Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. 3Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.

 

(2) 1Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag. 2Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder.

 

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. 2Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. 3Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

(4) 1Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. 2Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

 

(5)[1] 1Sofern ein Beschluss des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses nach Überzeugung der Gleichstellungsbeauftragten das Wohl des Landkreises dadurch gefährdet, dass er der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zuwiderläuft, kann sie ferner verlangen, dass die Landrätin oder der Landrat prüft, ob sie oder er von dem Widerspruchsrecht nach § 111 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. 2Die Landrätin oder der Landrat hat die Prüfung vorzunehmen, wenn das Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung schriftlich bei ihr oder ihm eingegangen ist und einen Vorschlag für die Begründung des Widerspruches enthält.

 

(6)[2] 1Die Landrätin oder der Landrat entscheidet über die personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung und die personelle Vertretung sowie über die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten mit räumlichen und sächlichen Mitteln, nachdem sie hierzu angehört wurde. 2Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Überzeugung, dass die Entscheidung nach Satz 1 einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegensteht, kann sie eine Befassung des Kreistages mit ihren Einwendungen gegen die Entscheidung der Landrätin oder des Landrates verlangen. 3Entscheidet der Kreistag, dass die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten berechtigt sind, hat die Landrätin oder der Landrat die Entscheidung nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Auffassung des Kreistages erneut zu treffen.

Bis 08.06.2024:

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.

 

(7)[3] Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach den Absätzen 5 und 6 weisungsfrei.

 

(8[4] [Bis 08.06.2024: 6] ) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

[1] Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2024.

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