(1) 1In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen. 2Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbstständige Gemeinden waren. 3Die Hauptsatzung regelt die Bildung und Bezeichnung der Ortsteile einschließlich ihrer räumlichen Abgrenzung auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer textlichen Beschreibung oder einer grafischen Darstellung, die Bildung der Ortsteilvertretungen sowie die Bezeichnung und Anzahl der Mitglieder.[1] [Bis 08.06.2024: 3Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 4Wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils sowie Mitglieder der Gemeindevertretung.]

 

(2) 1Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. 2Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind. 3Soweit die Hauptsatzung dies vorsieht, können die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen, zu denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einzuladen ist.[2]

 

(3)[3] 1Mitglied der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Gemeindevertretung sein. 2Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. 3In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass sich die Zuteilung der Sitze abweichend von § 32a Absatz 2 Satz 1 nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil richtet. 4In der Hauptsatzung kann auch bestimmt werden, dass die Mitglieder der Ortsteilvertretung abweichend von Satz 2 unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils gewählt werden. 5Für eine solche Wahl gelten die Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes über die Wahl der Gemeindevertretung entsprechend, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften nichts anderes bestimmen. 6Die Gemeindevertretung kann Abweichungen von den Anforderungen an die Aufstellung und den Inhalt von Wahlvorschlägen beschließen. 7Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteils, dessen Ortsteilvertretung gewählt wird.

 

(4[4] [Bis 08.06.2024: 3] ) 1Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. 2§ 29 Absatz 5 bis 6 und 8, §§ 29a und 29b sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend. 3Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. 4In öffentlichen Sitzungen der Ortsteilvertretung, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.[5] [Bis 08.06.2024: 2§ 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend.]

 

(5[6] [Bis 08.06.2024: 4] ) Für Mitglieder der Ortsteilvertretung gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

(5)[7]

 

(5) 1In der Hauptsatzung ist zu regeln,

 

1.

ob Ortsteilvertretungen gebildet werden,

 

2.

die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Mitglieder der Ortsteilvertretungen und deren Vorsitzender,

 

3.

die Zahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen,

 

4.

das Wahlverfahren.

2In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass

 

1.

das Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil bei der Besetzung der Ortsteilvertretung zu berücksichtigen ist und

 

2.

die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Orts teile einberufen können, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.

 

(6) 1In Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und für die dies der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung ausdrücklich bestimmt, kann die Ortsteilvertretung Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung einlegen, sofern diese das Wohl des Ortsteils beeinträchtigen. 2Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindevertretung eingelegt und begründet werden. 3Er hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsre...

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