(1) 1Soweit es der Gebietsänderungsvertrag nach § 12 oder die Hauptsatzung vorsieht, wählen die Bürgerinnen und Bürger für ihren Ortsteil eine Ortsvorsteherin oder einen Ortsvorsteher im Rahmen einer Einwohnerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 3Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher zu ernennen. 4Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit wahr.[1] [Bis 08.06.2024: 4Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben des Ortsvorstehers bis zum Ende seiner Amtszeit wahr.]

 

(2) 1In Ortsteilen, für die eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, tritt diese oder dieser an die Stelle einer Ortsteilvertretung nach § 42. 2§ 42 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt die Interessen des Ortsteils. 2Sie oder er hat die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Gemeindevertretung mit Ausnahme des Stimmrechts.

 

(4) 1Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher entscheidet über die Verwendung der nach § 46 Absatz 7 bereitgestellten Mittel. 2Gegen diese Entscheidungen steht der Bürgermeisterin oder [2]dem Bürgermeister ein Widerspruchsrecht zu, nach dessen Einlegung die Gemeindevertretung entscheidet. 3Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher darf Verpflichtungserklärungen auf der Grundlage von Entscheidungen nach Satz 1 nur abgeben, soweit hierfür eine entsprechende Vollmacht der Bürgermeisterin oder [3]des Bürgermeisters vorliegt.

 

(5) Vereinbarungen im Rahmen eines Gebietsänderungsvertrages über die Wahl einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers treten nach Ablauf der auf die Gebietsänderung folgenden Wahlperiode außer Kraft.

 

(6)[4] Für die Abberufung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 20 Absatz 7 Satz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass stimmberechtigt nur die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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