(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

 

(2) 1Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kommunalunternehmens. 3Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, der Gemeinde die ihm im Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

 

(3) 1Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. 3Er entscheidet außerdem über

 

1.

den Erlass von Satzungen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3,

 

2.

die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

 

3.

die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

 

4.

die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,

 

5.

den Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers,

 

6.

die Ergebnisverwendung.

4Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1, 4 und 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. 5Im Übrigen gilt § 71 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrates nicht.

 

(4) 1Der Verwaltungsrat besteht aus der Bürgermeisterin oder [1]dem Bürgermeister als vorsitzendem Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2Die Bürgermeisterin oder der[2] [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister nimmt die Tätigkeit des vorsitzenden Mitglieds im Hauptamt wahr. 3Mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder [3]des Bürgermeisters kann die Gemeindevertretung eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 4Das vorsitzende Mitglied nach Satz 3 2. Halbsatz und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Gemeinde nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren[4] [Bis 08.06.2024: den Grundsätzen der Verhältniswahl] bestellt. 5Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. 6Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:

 

1.

hauptberufliche Bedienstete des Kommunalunternehmens,

 

2.

leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

 

3.

Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. 2Für die Mitglieder im Verwaltungsrat gelten die §§ 24, 26 und 27 entsprechend.

 

(5) Dem Kommunalunternehmen kann durch Satzung Dienstherrnfähigkeit verliehen werden, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt.

 

(6) § 71 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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