(1) 1Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. 2Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. [Bis 31.12.2023: 3§ 21 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik ist anzuwenden.] [1]

 

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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