Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für
1. |
die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung, |
2. |
die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde. nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen
Vom 20.11.2015 bis 17.07.2020:
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3. |
[2]die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG), soweit nicht nach § 164 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind, |
Bis 30.09.2022:
3. |
die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), soweit nicht nach § 164 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind, |
4. |
die Aufgaben, die durch Bundes- und Landesrecht den Gesundheitsämtern, den unteren Gesundheitsbehörden und den Amtsärztinnen und Amtsärzten zugewiesen sind, sowie für die Aufgaben der Landkreise,
c)[3] |
5. |
die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes, |
6. |
die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
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7. |
die Aufgaben des Versicherungsamts nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs, |
8. (weggefallen)
9. |
die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Niedersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz, |
10. |
die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten
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11. |
die Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts, die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesen sind, |
12. |
die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nach § 10 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes, |
13. |
die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden- Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes, |
14. |
die Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die nur den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbständigen Städten zugewiesen sind, |
15. |
die den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den darauf gestützten Verordnungen und |
16. |
die Festsetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Landesstraßen betroffen sind, sowie die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für Bundes- und Landesstraßen. |
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