(1) 1Die Gemeinden können in dem Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erfolgt. 2Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt.
(2) 1Wird aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages die Ortschaftsverfassung mit einem Ortschaftsrat eingefüh1i, kann vereinbart werden, dass der Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht. 2Anstelle der Vereinbarung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen. 3Wird bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land SachsenAnhalt vereinbart, kann ferner bestimmt werden, dass entweder der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen.
(3) 1Bei Einführung einer Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages kann vereinbart werden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde bis zum Ablauf seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird. 2Im Fall der Eingemeindung in eine andere Gemeinde gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) 1Vereinbaren mehrere Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern die Neubildung einer Gemeinde, kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt werden, welcher der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahrnimmt. 2Weitere hauptamtliche Bürgermeister werden Beigeordnete; die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 kann festgelegt werden. 3Die Beschränkungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. 4Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.
(5) 1Findet bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl des Gemeinderates nicht statt, kann der Gebietsänderungsvertrag Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der eingemeindeten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl treffen. 2In diesem Fall sind in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde mindestens ein Mitglied, höchstens fünf Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde zu entsenden, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. 3Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde sollen die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil berücksichtigt werden. 4Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde erhöht sich entsprechend. 5Der Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde wählt vor seiner Auflösung aus seinen Mitgliedern eine oder mehrere zu entsendende Personen. 6Nicht gewählte Bewerber sind vom Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde in der Reihenfolge ihres Ergebnisses als Ersatzpersonen festzustellen. 7Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates der eingemeindeten Gemeinde vorzeitig aus dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde aus, rück! die nach Satz 6 nächste festgestellte Ersatzperson nach.
(6) 1Sind in einem Gebietsänderungsvertrag weitere Angelegenheiten zu regeln oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die beteiligten Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 2Kommen die beteiligten Gemeinden einem solchen Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nach, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(7) 1Die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung einer Gebietsänderung von Landkreisen werden durch Gesetz geregelt. 2Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. 3Findet eine Neuwahl statt, so ist zu bestimmen, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. 4Für die Vereinbarung nach Satz 2 gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde hat den Gebietsänderungsvertrag und ihre Genehmigung einschließlich der von ihr erteilten Bestimmungen nach den für ihre Satzungen geltenden V...