(1) 1Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag, die Regelungen nach § 19 Abs. 6 sowie die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. 2Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

 

(2) 1Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung oder Neubildung. 2Er ist für diese Zeit zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates. 3Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. 4Mit Ablauf seiner Wahlperiode scheidet der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister und dem Ortschaftsrat aus.

 

(3) 1Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. 2Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. 3Der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister scheidet, soweit seine Wahlperiode während der Wahlperiode des Gemeinderates endet, aus seinem Amt als Ortsvorsteher aus.

 

(4) Soweit mehrere Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, die Neubildung einer Gemeinde vereinbart haben, nimmt der bisherige hauptamtliche Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr.

 

(5) 1Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren, soweit diese auf Landesrecht beruhen. 2Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern.

 

(6) 1Soweit das Wohnen in der Gemeinde Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnen in der neuen Gemeinde. 2Das Gleiche gilt für Landkreise.

 

(7) Öffentliche Bekanntmachungen einer neu gebildeten Gemeinde erfolgen bis zum Inkrafttreten von Satzungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 gegen Kostenerstattung durch die K01mnunalaufsichtsbehörde nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

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