(1) 1Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Angelegenheiten der Kommunen stimmberechtigt. 2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme mitzurechnen.

 

(2)[1] Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.

Bis 11.04.2019:

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,

1.

die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,

2.

für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 

(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfasssungsgesetzes. Anzuwenden ab 12.04.2019.

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