(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten der Kommune mitzutragen.

 

(2) 1Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Kommune wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. 2Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit dies Rechtsvorschriften bestimmen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

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