(1) 1Einwohner der Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). 2Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune zum Gegenstand haben, die in der gesetzlichen Zuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde. 3Einwohneranträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen, sind unzulässig.
(2) 1Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. 2Im Einwohnerantrag sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die jede für sich berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Einwohnerantrag abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. 3Jede Unterschriftsleistung für den Einwohnerantrag erfolgt auf Unterschriftslisten. 4Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Begehrens des Einwohnerantrages mit Begründung enthalten; Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift sind handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. 5Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung des Einwohnerantrages behilflich.
(2) 1Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung des Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 3 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
1. |
mit bis zu 10 000 Einwohnern von 240 stimmberechtigten Einwohnern, |
2. |
mit mehr als 10,000 bis zu 20 000 Einwohnern von 360 stimmberechtigten Einwohnern, |
3. |
mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern von 480 stimmberechtigten Einwohnern, |
4. |
mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern von 540 stimmberechtigten Einwohnern, |
5. |
mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern, |
6. |
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern von 2 000 stimmberechtigten Einwohnern, |
7. |
mit mehr als 200 000 Einwohnern von 2 500 stimmberechtigten Einwohnern. |
(4) 1Der Einwohnerantrag ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss der Vertretung oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(5) 1Die Vertretung stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages in öffentlicher Sitzung fest. 2Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat die Vertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrages über diesen zu beraten. 3Die Vertrauenspersonen [Bis 30.06.2024: Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages] sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen der Einwohnerantrag beraten wird. 4Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. 5Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Einwohnerantrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekannt zu machen.
(6) 1Die Entscheidung der Vertretung über die Unzulässigkeit eines Einwohnerantrages ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. 2Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung können die Vertrauenspersonen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. 3Über den Widerspruch entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens werden keine Kosten erhoben.
(6) 1Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. 2Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei.
(7) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.