(1) Die Bürger können mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Kommune selbst entscheiden.
(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, die in der Entscheidungszuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
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die innere Organisation der Verwaltung der Kommune, |
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die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, des Hauptverwaltungsbeamten, des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde und der Beschäftigten der Kommune, |
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die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Kommune, |
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die Feststellung des Jahresabschlusses der Kommune und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses, |
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Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten, |
6. |
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, |
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Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, sowie |
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Angelegenheiten, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen. |
(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten. 2Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. 3Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. 4Die Vertrauenspersonen haben das Bürgerbegehren der Kommune vor Beginn der Unterschriftensammlung in schriftlicher Form anzuzeigen.
Vom 01.07.2018 bis 30.06.2024:
(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten; es soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. 3Sie teilt den Initiatoren des Bürgerbegehrens schriftlich ihre Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage.
(3a) 1Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens nach Absatz 3 Satz 4 eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung einschließlich der Folgekosten und teilt sie den Vertrauenspersonen schriftlich oder in elektronischer Form mit. 2Die Kostenschätzung der Kommune ist von den Vertrauenspersonen in das Bürgerbegehren aufzunehmen. 3Zusätzlich können die Vertrauenspersonen eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen; in diesem Fall ist das geänderte Bürgerbegehren der Kommune unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Jede Unterschriftsleistung für das Bürgerbegehren erfolgt auf Unterschriftslisten. 2Auf der Unterschriftsliste sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. 3Auf jeder Unterschriftsliste müssen der Wortlaut des Bürgerbegehrens und die Begründung mit Kostenschätzung vollständig enthalten sein. 4Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
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mit bis zu 20 000 Einwohnern von 1 000 stimmberechtigten Bürgern, |
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mit mehr als 20 000 bis zu 40 000 Einwohnern von 2 000 stimmberechtigten Bürgern, |
3. |
mit mehr als 40 000 bis zu 100 000 Einwohnern von 3 000 stimmberechtigten Bürgern, |
4. |
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern von 5 000 stimmberechtigten Bürgern, |
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mit mehr als 200 000 Einwohnern von 7 500 stimmberechtigten Bürgern. |
(5) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
(6) 1Die Vertretung stellt unverzüglich,...