(1) 1Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Kommune soll der Hauptverwaltungsbeamte die betroffenen Einwohner in geeigneter Form unterrichten. 2In Gemeinden und Verbandsgemeinden kann der Hauptverwaltungsbeamte zu diesem Zweck eine Einwohnerversammlung einberufen; diese kann auf Teile des Gemeindegebietes oder Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.

 

(2) 1Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse ist Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen (Einwohnerfragestunde). 2Bei öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse können Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. 3Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. 4Die Geschäftsordnung kann vorsehen, Fragen zu Beratungsgegenständen zu ermöglichen.

 

(3) 1Die Vertretung kann beschließen, zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune eine Befragung der Bürger durchzuführen. 2Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten nach§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 8. 3Die Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. 4Die Abstimmung kann auch als Onlineabstimmung erfolgen, soweit hinreichend sichere Vorkehrungen gegen Missbrauch und zur Sicherung der Integrität der Ergebnisermittlung getroffen werden. 5Die Teilnahme ist freiwillig. 6Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln.

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