§§ 1 - 12 Teil 1 Grundlagen der Kommunalverfassung
§ 1 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) In die Rechte der Kommunen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§ 2 Gemeinden, Verbandsgemeinden
(1) Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3) 1Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften. 2Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.
§ 3 Landkreise
(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften.
(2) 1Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. 2Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
(3) 1Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. 2Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen.
§ 4 Aufgabenerfüllung
1Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
§ 5 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
1. |
bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, |
2. |
bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben, |
3. |
bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind, |
4. |
bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen. |
(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.
§ 6 Übertragener Wirkungskreis
(1) 1Zum übertragenen Wirkungskreis gehören
1. |
bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind; dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, |
2. |
bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen. |
2Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als untere Verwaltungsbehörde.
(2) Aufgaben, die einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern übertragen wurden, gelten den Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, unabhängig von ihrer Einwohnergröße als übertragen.
(3) Aufgaben der Kommunen aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(4) 1Die Kommune stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. 2Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
(6) Die Kommune ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist.
§ 7 Organe
(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1. |
in Gemeinden: Gemeinderat und Bürgermeister, |
2. |
in Verbandsgemeinden: Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister, |
3. |
in Landkreisen: Kreistag und Landrat. |
§ 8 Satzungen
(1) 1Die Kommunen können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [Bis 30.06.2024: Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. ] 2Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) 1Satzungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. 2Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
(2 [Bis 30.06.2024: 3] ) 1Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in diesem Gesetz en...