(1) 1Der Bürger kann aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder seine Abberufung verlangen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihm das Amt oder die Tätigkeit wegen seines Alters, der Berufs- oder Familienverhältnisse, seines Gesundheitszustandes oder wegen sonstiger in seiner Person liegenden Umstände nicht zugemutet werden kann.

 

(2) 1Wer ohne einen wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. 4Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und geahndet wird, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung die Vertretung. 5Im Übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.

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