(1) 1Der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
2. |
seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner, |
3. |
seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder |
4. |
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person |
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. [Bis 30.06.2024: 3Satz 1 gilt nicht, wenn der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.]
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, der
1. |
in anderer als öffentlicher Eigenschaft zu dem Beratungsgegenstand ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist, |
2. |
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen der Art der Beschäftigung ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, |
3. |
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an, |
4. |
Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. |
(2) Das Mitwirkungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene, die
1. |
in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder beratend oder entgeltlich tätig geworden sind, |
2. |
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat, gegen Entgelt beschäftigt sind, |
3. |
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung sind, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an, oder |
4. |
Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat. |
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. |
wenn die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Person lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist, |
2. |
für Beschlüsse und Wahlen, durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, |
3. |
für Beschlüsse und Wahlen, welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Abberufung aus ihnen betreffen. |
(3) Das Mitwirkungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Beschlüsse und Wahlen,
1. |
durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, |
2. |
welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Abberufung aus ihnen betreffen. |
(4) 1Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, bat dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen. 2Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten. 3Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. 4Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern der Vertretung und bei Ehrenbeamten die Vertretung, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(5) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam. 2§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 [Bis 30.06.2024: § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2] gilt jedoch entsprechend. 3Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nic...