(1) Gemeinderäte einer Gemeinde können nicht sein
1. |
der Bürgermeister dieser Gemeinde, |
4. |
leitende Beschäftigte im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, |
5. |
leitende Beschäftigte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist, |
6. |
leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat, |
7. |
Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen. |
(2) Auf Verbandsgemeinderäte ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch eine entsprechende hauptamtliche Tätigkeit im Dienst einer Mitgliedsgemeinde erfasst ist.
(3) Kreistagsmitglieder eines Landkreises können nicht sein
1. |
der Landrat dieses Landkreises, |
3. |
leitende Beschäftigte einer kommunalen Körperschaft, deren Mitglied der Landkreis ist, |
4. |
leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn der Landkreis in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat, |
5. |
Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen, |
6. |
leitende Beschäftigte der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
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