(1) 1Die Vertretung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, soweit nicht der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Vertretung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. 2Sie überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt dafür, dass in der Verwaltung auftretende Missstände durch den Hauptverwaltungsbeamten beseitigt werden.
(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Vertretung nicht übertragen:
1. |
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, |
2. |
die Geschäftsordnung, |
3. |
die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse, |
4. |
den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung nach § 100 Abs. 2, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten für die Haushaltsdurchführung, |
5. |
die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und den Gesamtabschluss, |
6. |
die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, |
11. |
die Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens von Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1, soweit der Stifterwille nicht entgegensteht, |
12. |
die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist, |
14. |
den Namen, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune, |
15. |
Vereinbarungen und die Mitwirkung bei Gebietsänderungen, |
16. |
den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen, soweit eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird, |
17. |
die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen, |
18. |
die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen, |
19. |
die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, |
20. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, |
21. |
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Vertretung entscheidet. |
(3) Der Gemeinderat kann über die Angelegenheiten nach Absatz 2 hinaus folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1. |
die Bestimmung einer Bezeichnung der Gemeinde sowie die Benennung von Ortsteilen, Straßen und Plätzen, |
2. |
die Bildung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften, |
4. |
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. |
(4) Der Verbandsgemeinderat kann über die Angelegenheiten nach Absatz 2 hinaus die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 5 nicht übertragen.
(5) 1Die Vertretung ist Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. 2Die Vertretung oder ein beschließender Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten über die
1. |
Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung mit Ausnahme der Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit von Beschäftigten der Kommune, soweit durch Hauptsatzung ... |
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