(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
1. |
bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, |
2. |
bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben, |
4. |
bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen. |
(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.
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