(1) 1Die Vertretung und die Ausschüsse beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. 2Der Hauptverwaltungsbeamte hat Stimmrecht in der Vertretung und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.

 

(2) 1Die Abstimmungen erfolgen offen. 2Abstimmungen im Rahmen von Präsenzsitzungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen; die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. [1]3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(3) 1Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. 2Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

(4) 1Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 3Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 4Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. 5Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung.

 

(5) 1Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. 2Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. 4Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder bei denen mehr als eine Stimme für einen Bewerber abgegeben wurden, sind ungültig.

 

(6) 1Ist zur Besetzung einer Stelle eine Person durch Abstimmung zu bestellen, gilt Absatz 4 entsprechend. 2Sind zur Besetzung mehrerer Stellen mehrere Personen durch Abstimmung zu bestellen, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in alphabetischer Reihenfolge der Namen abgestimmt wird.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2020.

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