(1) Der Hauptverwaltungsbeamte bereitet die Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschüsse vor und führt sie aus.

 

(2) 1Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung über alle wichtigen die Kommune und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises[1] zu unterrichten. 2Bei wichtigen Planungen ist die Vertretung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

 

(3) 1Der Hauptverwaltungsbeamte muss Beschlüssen der Vertretung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. 2Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn diese für die Kommune nachteilig sind. 3Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung eingelegt und begründet werden. 4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Verbleibt die Vertretung bei erneuter Befassung bei diesem Beschluss und ist dieser nach Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten rechtswidrig, muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. 6Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 7Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass die Vertretung über den Widerspruch zu entscheiden hat. 8Unterlässt der Hauptverwaltungsbeamte den Widerspruch gegen rechtswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

(4) 1In dringenden Angelegenheiten der Vertretung, deren Erledigung nicht bis zu einer nach § 53 Abs. 4 Satz 5 einberufenen Sitzung der Vertretung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte anstelle der Vertretung. 2Er hat den ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung unverzüglich mitzuteilen. 3Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. 4Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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