(1) 1Der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Verwaltung der Kommune. 2Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt ihre innere Organisation. 3Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte regelt in eigener Zuständigkeit

 

1.

die den Kommunen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- und personalrechtliche Entscheidungen die Vertretung zuständig ist,

 

2.

die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

 

(3) 1Die Vertretung kann dem Hauptverwaltungsbeamten durch Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. 2Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Vertretung nach § 45 Abs. 2 bis 4 nicht übertragen kann. 3Die Vertretung kann jede Angelegenheit, die sie nach Satz 1 übertragen hat, für den Einzelfall an sich ziehen, solange der Hauptverwaltungsbeamte noch nicht entschieden hat.

 

(4) Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigt der Hauptverwaltungsbeamte in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten und Beschäftigten der Kommune.

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