(1) 1Erklärungen, durch welche die Kommune verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihm in elektronischer Form mit seiner dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur[1] [Bis 30.06.2024: mit der dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur] versehen sind.

 

(2) Im Fall der Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beschäftigte handschriftlich unterzeichnet werden oder von ihnen in elektronischer Form mit der dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

 

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Fall des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

 

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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