(1) 1Der Ortschaftsrat vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. 2Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. 3Hierüber hat das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 4Soweit der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, hat er spätestens in seiner übernächsten Sitzung, jedoch nicht später als drei Monate nach Eingang des Vorschlags zu beraten und zu entscheiden. 5Der Bürgermeister hat den Ortschaftsrat über die Entscheidung zu unterrichten.

 

(2) 1Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, mit Ausnahme der Fälle des § 53 Abs. 4 Satz 5 und 6 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses zu hören. 2Die Einzelheiten des Verfahrens kann der Gemeinderat regeln. 3Dies hat in der Hauptsatzung zu erfolgen. 4Das Anhörungsrecht gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

 

1.

Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für den Ortschaftsrat handelt,

 

2.

Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch Hauptsatzung,

 

3.

Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken,

 

4.

Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen in der Ortschaft,

 

5.

Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 besteht,

 

6.

Erlass, wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft,

 

7.

Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde, [Bis 30.06.2024: sofern es sich bei Vermietungen und Verpachtungen nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,] [1]

 

8.

Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.

5Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats, in Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, innerhalb der vom Gemeinderat oder zuständigen Ausschuss gesetzten angemessenen Frist, an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert, so gilt die Anhörung des Ortschaftsrates nach Satz 1 als erfolgt.

 

(3) 1Durch Hauptsatzung kann der Gemeinderat dem Ortschaftsrat bestimmte die Ortschaft betreffende Angelegenheiten, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 45 Abs. 2 und 3 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden. 2Der Gemeinderat kann in der Hauptsatzung bestimmen, dass dem Ortschaftsrat zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben auf Antrag die Haushaltsmittel als Budget zugewiesen werden. 3Zu den die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten nach Satz 1 können insbesondere gehören:

 

1.

Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen,

 

2.

Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

 

3.

Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,

 

4.

Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,

 

5.

Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

 

6.

Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen [Bis 30.06.2024: , sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt] [2], im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen,

 

7.

Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen,

8.[3]

 

8.

Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht,

 

8.[4] [Bis 30.06.2024: 9.]

Pflege vorhandener Partnerschaften.

 

(4) 1Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats an der Ausübung seines Entscheidungsrechts nach Absatz 3 gehindert, so tritt an seine Stelle für die Zeit der Verhinderung der Gemeinderat. 2Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

(5)[5] 1Für die Durchführung von Einwohnerfrage...

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