(1) 1Die Amtszeit des Ortsvorstehers beginnt mit dem Amtsantritt. 2Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Amtszeit des Ortsvorstehers auf Vorschlag einzelner oder mehrerer seiner Mitglieder einen oder mehrere Stellvertreter aus dem Kreis der Bürger der Ortschaft, die nach den für die Wahl der Ortschaftsräte geltenden Vorschriften wählbar und hierzu bereit sind. 3Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. 4Seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates.

 

(2) 1Der Ortsvorsteher vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. 2Er nimmt die nach § 84 Abs. 1 und 2 dem Ortschaftsrat obliegenden Aufgaben wahr. 3Die Vorschriften über das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Ortschaftsrates gelten entsprechend.

 

(3) 1Der Ortsvorsteher kann an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Anträge zu stellen. 2Hierüber ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Ausschusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Stellung des Antrages zu beraten und zu entscheiden. 3Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises[1], die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen oder Akteneinsicht nehmen.

 

(4) 1Bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, kann der Ortsvorsteher in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung verlangen, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen). 2Dies gilt nicht für die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde. 3Das Zweitbeschlussverlangen muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. 4Es hat aufschiebende Wirkung. 5Die nochmalige Beratung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zweitbeschlussverlangen angesetzt werden und muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. 6Hinsichtlich des Beschlusses über das Zweitbeschlussverlangen ist ein erneutes Zweitbeschlussverlangen unzulässig. 7In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss abweichend von Satz 4 und 5. 8§ 53 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

 

(5) 1Der Ortsvorsteher kann von den Bürgern der Ortschaft entsprechend dem vom Gemeinderat eingeleiteten Verfahren nach § 64 Abs. 1 vorzeitig abgewählt werden. 2§ 64 Abs. 2 gilt entsprechend. [2]3Der Ortsvorsteher scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt oder an dem die Verzichtserklärung entsprechend § 64 Abs. 2 dem Vorsitzenden des Gemeinderates zugeht[3], aus dem Amt und dem Ehrenbeamtenverhältnis aus.

 

(6) 1Nach Ablauf seiner Amtszeit [4] [Bis 30.06.2019: Freiwerden seines Amtes ] führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort. 2§ 61 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 finden auf den oder die Stellvertreter des Ortsvorstehers sinngemäß Anwendung.

 

(7) 1Soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 7[5] [Bis 30.06.2024: § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 6] vorliegen, scheidet der Ortsvorsteher mit dem in der Verzichtserklärung bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Zugang der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden des Gemeinderates, mit der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses des Gemeinderates oder mit der Rechtskraft der Entscheidung aus seinem Amt und dem Ehrenbeamtenverhältnis aus. 2Scheidet der Ortsvorsteher vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder wird er vorzeitig abgewählt, so findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates spätestens drei Monate nach Ausscheiden aus dem Amt statt. 3Die Wahl kann aufgeschoben werden, wenn die Wahlperiode des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden des Amtes enden wird.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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