(1) 1Der Ortschaftsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter. 2Die Amtszeit des Ortsbürgermeisters beginnt mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. 3Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis enden mit der Amtszeit des Ortschaftsrates. 4Bis zur Ernennung des Ortsbürgermeisters nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates wahr. 5Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Ortsbürgermeisters.

 

(2) 1Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. 2Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung des Ortschaftsrates erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister. 3Ist das Amt des Ortsbürgermeisters unbesetzt und auch eine Vertretung durch gewählte Stellvertreter nicht sichergestellt, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters nach Absatz 7 Satz 2, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes des Ortsbürgermeisters wahr. 4Nach Ablauf von zwei Monaten nimmt das älteste und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des Ortsbürgermeisters bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters wahr. 5Für den Ortsbürgermeister gilt § 65 Abs. 3 Satz 1 bis 7 entsprechend und § 65 Abs. Satz 8 unter der Maßgabe des § 34.

 

(3) 1Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises[1], die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. 2Aufgrund eines Beschlusses des Ortschaftsrates ist dem Ortsbürgermeister in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Akteneinsicht zu gewähren.

 

(4) 1Der Ortsbürgermeister kann an Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 2Auf Beschluss des Ortschaftsrates hat er das Recht, in der Sitzung in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Anträge zu stellen; § 43 Abs. 3 Satz 1[2] gilt entsprechend. 3Hierüber ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Ausschusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Stellung des Antrages zu beraten und zu entscheiden.

 

(5) 1Bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, kann der Ortsbürgermeister in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung verlangen, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen). 2Dies gilt nicht für die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde. 3Das Zweitbeschlussverlangen muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. 4Es hat aufschiebende Wirkung. 5Die nochmalige Beratung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zweitbeschlussverlangen angesetzt werden und muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. 6Hinsichtlich des Beschlusses über das Zweitbeschlussverlangen ist ein erneutes Zweitbeschlussverlangen unzulässig. 7In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss abweichend von Satz 4 und 5. 8§ 53 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

 

(6) 1Der Ortschaftsrat kann aufgrund eines mit einer Mehrheit seiner Mitglieder gestellten Antrages den Ortsbürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. 2§ 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. 3Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. 4Im Falle einer Abwahl enden die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters; die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat bleibt unberührt.

 

(7) 1Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters enden vor Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. 2Endet die Amtszeit des Ortsbürgermeisters nach Satz 1 oder im Falle einer Abwahl vorzeitig, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Wahlperiode aus seiner Mitte zu wählen. 3Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt des Ortsbürgermeisters wahr.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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