Das AG meint, die Klage sei bereits unzulässig! Gem. § 9a Abs. 2 WEG sei allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Überschreite der Verwalter seine Kompetenzen, könne ein Wohnungseigentümer nur dadurch Unterlassung und/oder Beseitigung verlangen, dass er in der Versammlung den Antrag zur Abstimmung stellen lasse, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Entsprechende wieder beseitigt werde.

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