Leitsatz

Konkludente Vereinbarung (Änderung der Kostenverteilung)

 

Normenkette

§§ 10, 16 WEG

 

Kommentar

  1. Selbst allein eine langjährige Übung (in Änderung der vereinbarten Kostenverteilung) rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG (h.R.M.). Auch aus einer nur augenblicklichen Einigkeit der Wohnungseigentümer kann nicht auf eine Vereinbarung geschlossen werden, die später dann kaum noch zu ändern wäre.
  2. Formfreie mögliche Vereinbarungen können dennoch konkludent durch schlüssiges Verhalten als Ergebnis einer gründlichen Analyse individueller Umstände auch bezogen auf eine bestimmte Zahl von Wirtschaftsjahren zustande kommen, insbesondere in einer Gemeinschaft, deren Mitglieder alle verwandt oder verschwägert sind; vorliegend war auch kein externer Verwalter bestellt. Es bestand auch Einigkeit unter den Beteiligten – bei wechselnder Abrechnungspflicht durch die Eigentümer selbst – die jeweilige Abrechnungsweise beizubehalten. Schlüssiges Verhalten setzt auch voraus, dass vor einer stillschweigenden Willenskundgabe die Gemeinschaft in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung über den Gegenstand beraten hat (vgl. OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853, 854).
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2003, 2 Wx 76/03 = ZMR 11/2003, 870

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