Leitsatz
Wird der Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentümers geltend gemacht, um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten, kann dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen. Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch zwar nicht von dem Konkurrenten, wohl aber in dessen Interesse geltend gemacht wird.
Sachverhalt
Bei den streitenden Wohnungseigentümern handelt es sich um eine Wohnungseigentümerin sowie eine GmbH, die in den Räumen ihres Sondereigentums Kraftfahrzeugkennzeichen herstellt und sie von dort aus vertreibt. Beide Wohnungen liegen im Erdgeschoß des Gebäudes und grenzen unmittelbar aneinander.
Ein weiterer Eigentümer, mit dem die obenerwähnte Eigentümerin persönlich und beruflich eng verbunden ist, betreibt in einer ebenfalls im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ein Versicherungsbüro sowie eine Werkstatt zum Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen. Dieser Wohnungseigentümer hatte bereits erfolglos versucht, gegen die konkurrierende GmbH eine gerichtliche Nutzungsuntersagung zu erwirken.
Nunmehr begehrt die Wohneigentümerin die gerichtliche Feststellung, daß die GmbH nicht befugt ist, in ihrem Wohneigentum weiter Kraftfahrzeugkennzeichen herzustellen.
Entscheidung
Zunächst ist festzustellen, daß das Wohneigentum sowohl der GmbH als auch des anderen Wohneigentümers in der Teilungserklärung zwar als Wohnung bezeichnet wurde, allerdings auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig sein sollte, soweit dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt würden als durch die Wohnnutzung. Die Nutzung beider Wohnungen als Werkstatt zum Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen hielt sich hier noch in diesem Rahmen.
Die begehrte Feststellung konnte der Eigentümerin wegen einer zweckwidrigen Nutzung also von vornherein nicht zugesprochen werden. Dies leuchtet natürlich um so mehr ein, als deren Bekannter seine Wohnung zu gleichen Zwecken nutzte. Hierauf kam es dieser jedoch auch gar nicht an. Sie wollte dem Bekannten lästige Konkurrenz vom Hals schaffen.
Das aber verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem Begehren stand demnach der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Rechtsmißbrauch lag insbesondere darin, daß die Unterlassung nicht wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung als Wohnungseigentümerin verlangt wurde, sondern um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten. Denn durch die Nutzung der Wohnung der GmbH zu anderen als zu Wohnzwecken war die Eigentümerin so gut wie keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die Eigenschaft als Wohnungseigentümerin eine gerichtliche Entscheidung zu begehren und in dieser Eigenschaft den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen mußte hier als lediglich "vorgeschoben" angesehen werden.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 07.08.1997, 2Z BR 80/97
Fazit:
Generell können Unterlassungsansprüche gegen Miteigentümer also nicht nur verwirkt sein, sondern sich auch rechtsmißbräuchlich darstellen. Grundsätzlich ist dies immer dann der Fall, wenn mit einem Unterlassungsanspruch Nutzungen verhindert werden sollen, die allein den Interessen eines Eigentümers widersprechen und hiermit nicht Verstöße gegen die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes unterbunden werden sollen.
Diese Grundsätze gelten wie dargestellt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer, der die Unterlassung verlangt zwar nicht selbst Wettbewerber desjenigen ist, gegen den sich der Unterlassungsanspruch richtet, der Anspruch von ihm aber allein im Interesse eines Dritten geltend gemacht wird, der Wettbewerber ist.