Kommentar
Bestimmte Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner oder ein Gläubiger vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, können vom Konkursverwalter als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam angefochten werden. Dies gilt u. a. für nach der Zahlungseinstellung erfolgte Rechtshandlungen, die einem Konkursgläubiger eine ungerechtfertigte Sicherung oder Befriedigung gewähren ( §§ 29 , 30 Nr. 2 KO ). Durch diese gesetzliche Regelung soll der konkursrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorgezogen werden ( Konkurs ).
Die Anfechtung ist, wie jetzt der BGH entschieden hat, auch dann noch möglich, nachdem der Gerichtsvollzieher beim Schuldner eine Geldpfändung vorgenommen und den gepfändeten Geldbetrag dem Vollstreckungsgläubiger abgeliefert hat. Denn nach der Zahlungseinstellung des Schuldners soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger auch durch staatliche Machtmittel nicht mehr erzwungen werden.
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