Leitsatz

  • Aufnahme eines Kontokorrentkredits durch Mehrheitsbeschluss eingeschränkt möglich

    Versammlungsort: Kellerflur

 

Normenkette

§ 24 Abs. 1, 3 WEG, § 27 WEG

 

Kommentar

1.  Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss den Verwalter ermächtigen, einen Kontokorrentkredit zur Deckung des wegen ausgebliebener Wohngeldzahlungen eines Eigentümers entstandenen Fehlbedarfs aufzunehmen, soweit sie dabei die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung beachten. Diese Grenzen sind eingehalten, wenn die Kreditaufnahme auf die Fälle vorübergehender, dringend notwendiger und nicht anders ausgleichbarer Überziehung des Gemeinschaftskontos beschränkt wird und der Kreditrahmen etwa die Summe der Hausgeldzahlungen aller Eigentümer in 3 Monaten nicht übersteigt (insoweit ähnlich zu einer Verwaltervertragspassage BayObLG,Entscheidung v. 9. 8. 1990, Az.: BReg 2 Z 82/90, WE 1991, 111; OLG Koblenz, DB 1979, 788; Feuerborn, ZIP 1988, 146; Weitnauer, § 27 WEG Rn. 5). Die Einschränkungen einer solchen Kreditaufnahme ergeben sich insbesondere aus der damit neu begründeten gesamtschuldnerischen Haftung aller Eigentümer.

2. Zum ordnungsgemäßen Einladungsbeschrieb dieses Beschlussgegenstandes bestanden im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 23 Abs. 2 WEG keine Bedenken, da nach h. M. dem Informationsbedürfnis der Eigentümer insoweit Rechnung getragen war.

3.  Der zur Einberufung einer Versammlung Berechtigte (vgl. § 24 Abs. 1 u. 3 WEG) hat i. ü. auch das Recht, neben der Zeit auch den Ort einer Versammlung zu bestimmen (nach gerichtlich nachprüfbarem Ermessen). Der Ort einer Versammlung muss zumutbar sein und darf die Möglichkeit der Teilnahme den Eigentümern nicht allzu sehr erschweren; die Beschaffenheit des Ortes muss für einen sachgerechten Versammlungsablauf geeignet sein. Bei der vorliegend im Kellerflur nach Schließung der Feuerschutztüre zum Treppenhaus im Anwesen abgehaltenen Versammlung habe es sich zwar aufgrund der Enge und der Durchgangsfunktion zu angrenzenden, bei der Versammlung mitbenutzten Kellerräumen nicht um einen optimalen Versammlungsraum gehandelt (kaum Sitzmöglichkeiten für alle Teilnehmer und keine Erfassungsmöglichkeit aller Anwesenden mit einem Blick sowie Erschwerung des Zutritts während der Versammlung), dennoch sei der Versammlungsort von keinem Eigentümer als unzumutbar oder gar gesundheitsgefährdend abgelehnt worden. Es seien auch keine besonderen Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten. Aus dieser Örtlichkeit sei deshalb kein Beschlussanfechtungsgrund abzuleiten, zumal auch verspätet eintreffende Eigentümer die Örtlichkeit unschwer finden konnten.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.1991, 15 W 169/91).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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