BMF, Schreiben v. 16.6.1978, IV A 3 -S 7424 - 6/78, BStBl I 1978, 234
Bezug: BMF, Schreiben v. 19.10.1977, IV A 3 – S 7424 – 3/77
Unter Bezugnahm auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Unternehmer, die Ihre Eigentumswohnungen oder Wohnhäuser an andere Unternehmer für deren Unter nehmen vermieten, können auf die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken verzichten (§ 4 Nr. 12 a, § 9 UStG). Sie erlangen hierdurch die Möglichkeit, die Vorsteuerbeträge abzuziehen, die ihnen für die Errichtung oder den Erwerb der Eigentumswohnungen oder Wohnhäuser in Rechnung gestellt- worden sind: Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und ein Abzug der Vorsteuern sind jedoch nicht möglich wenn die Unternehmer ihre Eigentutswohnungen oder Wohnhäuser an private Wohnungssuchende vermieten. Um diesem Nachteil zu entgehen, vermieten die Unternehmer ihre Eigentumswohnungen und Wohnhäuser vielfach nicht unmittelbar an private Wohnungssuchende, sondern an andere Unternehmer (Zwischenmieter). Von diesen werden dann die Eigentumswohnungen und Wohnhäuser an private Wohnungssuchende weitervermietet.
(2) Die Prüfung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und des Vorsteuerabzugs bereitet in den Fällen des Absatzes 1 Schwierigkeiten, da sich die Unterlagen in der Regel bei den Unternehmern befinden, die als Zwischenmieter oder Betreuungsunternehmen eingeschaltet sind, und da für diese Unternehmer und für die Eigentümer (Vermieter) in der Regel verschiedene Finanzämter örtlich zuständig sind. Zur Vermeidung von Steuerausfällen ist daher grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
- Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs hat das Finanzamt des Eigentümers das jeweils für den Zwischenmieter, den Betreuer oder die Bauherrengemeinschaft zuständige Finanzamt um Auskunft darüber zu bitten, ob nach den dort vorliegenden Unterlagen Bedenken gegen den Vorsteuerabzug bestehen. Sofern keine Bedenken bestehen, kann das Finanzamt des Eigentümers den Abzug der Vorsteuerbeträge vorläufig anerkennen.
- Das für den Zwischenmieter, den Betreuer oder die Bauherrengemeinschaft zuständige Finanzamt hat diese Unternehmer möglichst zeitnah zu prüfen und dabei insbesondere die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Vorsteuerbeträge festzustellen. Die für die Eigentümer zuständigen Finanzämter sind jeweils über das Ergebnis der Prüfung der Vorsteuerbeträge zu unterrichten.
Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen
Im Auftrag
Dr. K o c h
Normenkette
UStG § 9
UStG § 4 Nr. 12a
Fundstellen
BStBl I, 1978, 234