Das LG beurteilt die Rechtslage im Ergebnis wie der Notar.

Sowohl die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 3 WEG als auch die Übertragung von Miteigentumsanteilen sei allerdings jederzeit gesondert möglich. Auch gebe es keine gesetzliche Regelung, wonach es sich bei dem einen Beurkundungsgegenstand um eine gesetzliche Folge des anderen handele. Ein einheitliches Rechtsverhältnis könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass bei § 3 WEG die Begründung von Wohnungseigentum und die Übertragung von Miteigentumsanteilen "uno actu" erfolgen könnten. Die entsprechende Beurkundung und grundbuchliche Umsetzung sei zwar wohnungseigentumsrechtlich anerkannt (Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss v. 10.2.1983, V ZB 18/82 und KG Berlin, Beschluss v. 7.6.1994, 1 W 6026/93, NJW 1995 S. 62). Die Frage der beurkundungstechnischen Praxis und der grundbuchrechtlichen bzw. materiell-rechtlichen Umsetzung sei jedoch etwas anderes als die kostenrechtliche Behandlung und die Einordnung im Rahmen des § 86 GNotKG.

Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob es sich auch um verschiedene Beurkundungsgegenstände oder um denselben Beurkundungsgegenstand handele. Jedenfalls nach Auffassung der Kammer sei davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Rechtsverhältnissen in Abweichung von § 86 Abs. 2 GNotKG um denselben Beurkundungsgegenstand i. S. v. § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 GNotKG handele.

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