Leitsatz

  • Grundsätzliche Kostentragungspflicht bei Rechtsmittelrücknahme

    Zurückweisung einer Sache durch das Landgericht an das Amtsgericht nicht zwingend vorgeschrieben

 

Normenkette

§ 47 WEG, § 25 FGG

 

Kommentar

1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Umstände des Einzelfalles können aber eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2. Eine Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht an das Gericht des ersten Rechtszuges ist nur in Ausnahmefällen zulässig und in keinem Fall zwingend vorgeschrieben.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.07.1994, 2Z BR 62/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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