Leitsatz
Nach Abschluss eines auf Anregung des Jugendamtes eingeleiteten Verfahrens gemäß § 1666 BGB hatte das FamG die Kosten des Verfahrens und die gerichtlichen Auslagen den Kindeseltern und den Pflegeeltern je zur Hälfte auferlegt. Das OLG hatte sich im Beschwerdeverfahren damit auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen Pflegeeltern und Eltern eine Kostentragungspflicht trifft.
Sachverhalt
Aufgrund der mangelnden Versorgung des im Jahre 2004 geborenen Kindes durch die Kindesmutter und die Drogenproblematik der verheirateten Eltern hatte das FamG auf Anregung des Jugendamtes im Jahre 2004 ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens war das Kind in der Familie von Pflegeeltern untergebracht worden. Das Pflegeverhältnis wurde später in eine Dauerpflege umgewandelt.
Zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter hat das FamG ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund dessen positiver Bewertung hat das FamG mit Beschluss vom 12.9.2005 die ursprünglich angeordnete Pflegschaft hinsichtlich der Bereiche Gesundheitsfürsorge und Antragsrecht aufgehoben und die Ergänzungspflegschaft allein hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechterhalten.
Im Anschluss daran haben die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung bis zum Abschluss des Verfahrens beantragt. Das FamG hat sodann aufgrund dieses Antrages eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob angesichts der bestehenden Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern eine Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter aus Kindeswohlgründen aus psychologischer Sicht kindeswohlgerecht sei. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung des Kindes zur Kindesmutter aus Kindeswohlgründen aus psychologischer Sicht nicht erforderlich sei und eine Durchführung nur unter günstigsten Bedingungen und einer langfristigen Perspektive in Betracht komme. Daraufhin hat das FamG das Aufenthaltsbestimmungsrecht dauerhaft auf das Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger übertragen und der Kindesmutter das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht öffentliche Leistungen für das Kind zu beantragen, dauerhaft entzogen und den Pflegeeltern übertragen. Ferner hat es in dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Verfahrens und die gerichtlichen Auslagen den Kindeseltern und den Pflegeeltern je zur Hälfte auferlegt.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern sofortige Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, dass Pflegeeltern generell keine Kostentragungspflicht treffe.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und im Ergebnis auch begründet.
Dem erstinstanzlichen Gericht sei insoweit grundsätzlich Recht zu geben, als die Anfechtung der Kostenentscheidung den Beschränkungen des § 20a FGG unterliege. Danach könne eine Kostenentscheidung nur angefochten werden, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da den Pflegeeltern hinsichtlich des Beschlusses vom 27.11.2006 ein Beschwerderecht nicht zustehe. Ein Beschwerderecht bestehe nicht gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des FamG (BGH FamRZ 2000, 219).
So liege der Fall hier, da das FamG in dem vorgenannten Beschluss lediglich die elterliche Sorge hinsichtlich des Pflegekindes geregelt und keine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 BGB zugunsten der Pflegeeltern ausgesprochen habe. Mangels eigenem Beschwerderecht zur Hauptsache greife dementsprechend die Beschränkung des § 20a Abs. 1 S. 1 FGG vorliegend nicht ein.
Die Beschwerde sei auch begründet, da gemäß § 94 Abs. 3 S. 2 KostO von der Erhebung von Kosten und Auslagen insgesamt abzusehen gewesen sei.
Nach dieser seit dem 1.1.2002 geltenden Vorschrift habe das entscheidende Gericht eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, soweit es nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt absehe.
Nach Auffassung des OLG entsprach es vorliegend der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten und Auslagen insgesamt abzusehen.
Zunächst sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass das Verfahren vom Jugendamt angeregt worden sei und erst im Laufe des Verfahrens die Pflegeeltern das Kind in Pflege genommen hätten. Ferner sei zu beachten, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter durch das FamG umfassend geprüft worden sei. Auch insoweit seien die Pflegeeltern in dem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass - auch wenn sich der angegriffene Beschluss hierzu nicht verhalte - der Verbleibensantrag der Pflegeeltern im Ergebnis voll umfänglich Erfolg gehabt habe und insbesondere durch die Feststellungen des insoweit ergänzend eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt worden sei. Danach habe es das...