Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines vom Jugendamt initiierten Verfahrens nach § 1666 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Es entspricht nicht billigem Ermessen, Pflegeeltern in einem vom Jugendamt initiierten Verfahren nach § 1666 BGB Kosten aufzuerlegen.
2. Es widerspricht ebenfalls billigem Ermessen, in einem solchen Verfahren einem Elternteil Kosten aufzuerlegen, dessen generelle Erziehungseignung in dem Verfahren festgestellt worden ist.
Normenkette
KostO § 94 Abs. 3 S. 2; BGB § 1666
Verfahrensgang
AG Olpe (Beschluss vom 27.11.2006; Aktenzeichen 23 F 48/04) |
Tenor
Der Beschluss des AG - FamG - Olpe vom 27.11.2006 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziff. II des Beschlusstenors) abgeändert.
Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beschwerdeführenden Pflegeeltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom FamG im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten und der gerichtlichen Auslagen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das FamG hat hinsichtlich des Kindes M, geboren am ...2004 auf Anregung des Jugendamtes ein Verfahren gem. § 1666 BGB im Jahre 2004 eingeleitet. Hintergrund war insoweit die mangelnde Versorgung des Kindes durch die Kindesmutter und die Drogenproblematik der verheirateten Kindeseltern. Im Zuge dieses Verfahrens ist das Kind M in der Familie der beschwerdeführenden Pflegeeltern untergebracht worden. Zwischenzeitlich ist das Pflegeverhältnis in eine Dauerpflege umgewandelt worden.
Das FamG hat hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund dessen positiver Bewertung, wonach die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter gegeben ist und aufgrund der Erweiterung ihrer Kompetenzen nicht mehr wahrscheinlich ist, dass sie in Belastungssituationen unangemessen reagiert und deswegen nicht kindeswohlgerecht zu handeln in der Lage ist, hat das FamG mit Beschluss vom 12.9.2005 die ursprünglich angeordnete Pflegschaft hinsichtlich der Bereiche Gesundheitsfürsorge und Antragsrecht aufgehoben und die Ergänzungspflegschaft allein hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechterhalten.
Im Anschluss daran haben die Pflegeeltern mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.11.2005 beantragt, die einstweilige Anordnung, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter entzog, bis zum Abschluss des Verfahrens aufrechtzuerhalten und gem. § 1632 Abs. 4 BGB das Verbleiben des Pflegekindes in der Pflegefamilie anzuordnen. Das FamG hat sodann aufgrund dieses Antrages eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob angesichts der bestehenden Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern eine Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter aus Kindeswohlgründen aus psychologischer Sicht kindeswohlgerecht ist. In ihrem Gutachten gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgründen aus psychologischer Sicht nicht erforderlich ist und eine Durchführung nur unter günstigsten Bedingungen und einer langfristigen Perspektive möglich ist. Daraufhin hat das FamG in dem angegriffenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht dauerhaft auf das Kreisjugendamt P als Ergänzungspfleger übertragen und der Kindesmutter das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht öffentliche Leistungen für das Kind zu beantragen dauerhaft entzogen und den Pflegeeltern übertragen. Darüber hinaus hat es in dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Verfahrens und die gerichtlichen Auslagen den Kindeseltern und den Pflegeeltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten waren von jedem Beteiligten selbst zu tragen.
Gegen den Beschluss vom 27.11.2006, der den Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern am 29.11.2006 zugestellt worden ist, haben diese mit Schriftsatz vom 6.12.2006, der am gleichen Tage bei Gericht einging, sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt. Sie vertreten die Ansicht, dass Pflegeeltern generell keine Kostentragungspflicht trifft.
Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit begründetem Beschluss dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Pflegeeltern ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.
1. Dem FamG ist grundsätzlich Recht zu geben, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung den Beschränkungen des § 20a FGG unterliegt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift kann eine Kostenentscheidung nur angefochten werden, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt wird. Dabei ist aber zu beachten, dass der Ausschluss der selbständigen Anfechtung der Kostenentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen nicht gilt. So z.B. wenn die Kostenentscheidung gesetzlich unzulässig ist (OLG Frankfurt FamRZ 1994, 177; OLG Koblenz...