Leitsatz

Nach Abschluss eines Rechtsstreits vor dem LG hatte der Rechtspfleger in der von ihm durchgeführten Kostenausgleichung nicht berücksichtigt, dass die aufseiten der beiden Beklagten angefallenen außergerichtlichen Kosten differierten, weil im Verhältnis zum Beklagten zu 1) lediglich ein Streitwert von 3.834,70 EUR, im Verhältnis zum Beklagten zu 2) hingegen ein Streitwert von 46.075,96 EUR maßgebend war.

Gegen den ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beklagte zu 2) Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe der Sache.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, den unterschiedlichen Streitwertbeteiligungen der Beklagten zu 1) und 2) müsse in dem Kostenfestsetzungsbeschluss Rechnung getragen werden. Die gerichtliche Kostengrundentscheidung werde dadurch nicht in Frage gestellt. Es müsse allein ermittelt werden, wie hoch die hier jeweils angefallenen Kosten seien, die in die Kostenausgleichung einzubeziehen seien.

Die anwaltlichen Gebühren der gemeinsamen Beklagtenvertreter würden grundsätzlich nach dem im Verhältnis zum Beklagten zu 2) maßgeblichen Streitwert berechnet. Davon seien die Gebühren für einen Teilbetrag von 3.834,70 EUR prozentual auszusondern und beiden Beklagten unter Beachtung von § 6 BRAGO hälftig zuzuordnen. Der Gebührenrest betreffe den Beklagten zu 2) allein. Für dessen Gesamtkosten habe die Klägerin entsprechend der Kostenentscheidung des LG zu 39 % aufzukommen.

Damit im Rahmen der Kostenausgleichung der entsprechende Festsetzungsbeschluss ergehen könne, bedürfe es eines differenzierenden Antrages auf Beklagtenseite, der bislang nicht vorliege. Insoweit sei es Sache des Beklagten zu 2), die erforderlichen Angaben alsbald nachzuholen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2008, 14 W 133/08

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