Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenausgleichsberechnung bei Prozessparteien mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten bei unterschiedlicher Streitwertbeteiligung und Kostenquote

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Kostenausgleichsberechnung und Antragspflicht bei Prozessparteien mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten, jedoch unterschiedlicher Streitwertbeteiligung und Kostenquote.

 

Normenkette

ZPO §§ 91-92, 100, 103-104, 106

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 17.12.2007; Aktenzeichen 16 O 529/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 17.12.2007 aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an das LG zurückgegeben.

Der Beschwerdewert beträgt 648,63 EUR (= 1.427,11 EUR abzgl. 778,48 EUR).

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe der Sache.

Die vom Rechtspfleger durchgeführte Kostenausgleichung berücksichtigt nicht, dass die auf Seiten der beiden Beklagten angefallenen außergerichtlichen Kosten differieren, weil im Verhältnis zum Beklagten zu 1) lediglich ein Streitwert von 3.834,70 EUR, im Verhältnis zum Beklagten zu 2) dagegen ein Streitwert von 46.075,96 EUR (später ermäßigt auf 33.075,95 EUR) maßgeblich war. Dem muss Rechnung getragen werden.

Die gerichtliche Kostengrundentscheidung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Denn es geht nicht darum, die bei den Beklagten entstandenen Kosten abweichend von den Bestimmungen des Urteils vom 31.10.2007 zu verteilen. Vielmehr muss allein ermittelt werden, wie hoch die hier jeweils angefallenen Kosten sind, die dann in die Kostenausgleichung eingehen können. Insofern gilt:

Die anwaltlichen Gebühren der gemeinsamen Beklagtenvertreter werden grundsätzlich nach den im Verhältnis zum Beklagten zu 2) maßgeblichen Streitwert berechnet. Davon sind die Gebühren für einen Teilbetrag von 3.834,70 EUR prozentual auszusondern und beiden Beklagten unter Beachtung von § 6 BRAGO hälftig zuzuordnen. Der Gebührenrest betrifft den Beklagten zu 2) allein. Für dessen Gesamtkosten hat die Klägerin, wie vom LG gem. § 100 ZPO geurteilt, zu 39 % aufzukommen.

Damit im Rahmen der Kostenausgleichung der entsprechende Festsetzungsbeschluss gefasst werden kann, bedarf es eines differenzierenden Antrags auf Beklagtenseite. Diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag vom 29.11.2007 nicht gerecht geworden, und auch die Nachbesserungen im Beschwerdeverfahren reichen insoweit nicht aus. Es ist Sache des Beklagten zu 2), die erforderlichen Angaben alsbald nachzuholen; eine Aufforderung nach § 106 ZPO ist bereits ergangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2009366

JurBüro 2008, 428

AGS 2008, 408

OLGR-West 2008, 748

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