Leitsatz

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Auf Antrag der Ehefrau und wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und vorhergehende Anhörung des Ehemannes hatte das AG im Wege einstweiliger Anordnung den Zugang der Ehefrau zur ehelichen Wohnung geregelt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist vor Zustellung des Beschlusses an den Ehemann zurückgenommen worden.

Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens wurden dem Ehemann auferlegt. Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde des Ehemannes gegen die isolierte Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts für unzulässig. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass der Beschwerderechtsweg nicht weitergehen könne als der Hauptsacherechtszug. Sei gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel zulässig, so sei auch gegen die isolierte Kostenentscheidung eine Beschwerde nicht gegeben (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 99 Rz. 6; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 21a Rz. 9).

Die hier für die Kostenentscheidung maßgebliche Hauptsache sei die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung, die nach §§ 621g S. 2, 620c ZPO nicht anfechtbar sei. Damit sei auch die hierzu nachträglich ergangene Kostenentscheidung nicht angreifbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.09.2006, 3 WF 141/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge