Leitsatz

Die Antragstellerin war während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens verstorben. Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Antragsgegner die Kosten des Scheidungsverfahrens auferlegt. Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde, die sich als erfolgreich erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.

In seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass das AG im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Ehescheidungsverfahrens gemäß § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht geklärt habe, ob der Antragsgegner als überlebender Ehegatte die Antragstellerin allein beerbt habe. Dies sei jedoch erforderlich, da in den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte allein den Verstorbenen beerbe, keine Kostenentscheidung ergehe, weil Beteiligte, die einander Kosten zu erstatten hätten, nicht mehr vorhanden seien. Die Kostenentscheidung betreffe nur das Rechtsverhältnis zwischen den überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen.

Da für die Klärung der Frage, ob der Antragsgegner die Antragstellerin allein beerbt habe, weitere Ermittlungen erforderlich seien, erscheine es sachgerecht, die (erneute) Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens dem AG zu übertragen.

Sofern der Antragsgegner die Antragstellerin nicht alleine beerbt habe und eine Entscheidung über die Kosten zu treffen sei, werde das AG die Erben am Verfahren zu beteiligen haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2011, II-8 WF 162/11

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