Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Tod eines Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie bei §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anwendbar. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar.
2. Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Klärung erforderlich, ob der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten allein beerbt hat.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, §§ 132, 150 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, § 243; ZPO § 91a Abs. 2, § 572 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Warendorf (Beschluss vom 20.05.2011) |
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.5.2011 wird aufgehoben und die Sache an das AG - Familiengericht - Warendorf - auch zur Entscheidung über die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und (vorläufig) auch begründet.
1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO abwendbar (vgl. auch Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 58 Rz. 4). Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar (Zöller-Feskorn, a.a.O.).
2. Das AG hat im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht geklärt, ob der Antragsgegner als überlebender Ehegatte die Antragstellerin allein beerbt hat. Dies ist jedoch erforderlich, da in den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte allein den Verstorbenen beerbt, keine Kostenentscheidung ergeht, weil Beteiligte, die einander Kosten zu erstatten haben, nicht mehr vorhanden sind (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 131 Rz. 5). Denn die Kostenentscheidung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen (Zöller/Philippi, a.a.O.).
Da für die Klärung der Frage, ob der Antragsgegner die Antragstellerin allein beerbt hat, weitere Ermittlungen insbesondere im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB erforderlich sind, erscheint es sachgerecht die (erneute) Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO dem AG zu übertragen.
Sofern der Antragsgegner die Antragstellerin nicht allein beerbt hat und eine Entscheidung über die Kosten zu treffen ist, wird das AG die Erben am Verfahren zu beteiligen haben. Darüber hinaus wird das AG die neue gesetzgeberische Grundentscheidung des § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG als Regelfall, von dem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 FamFG abgewichen werden kann, zu berücksichtigen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2994832 |
FamRZ 2012, 811 |