Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Über die einem Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ist ausschl. nach § 47 S. 2 WEG richterlich zu entscheiden; außerhalb dieser Kostenentscheidung kann ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Entscheidung des Gerichts einem Beteiligten (noch) nicht zugestellt und deshalb die formelle Rechtskraft (noch) nicht eingetreten ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.06.1993, 2Z BR 48/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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