Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ausschließlichkeit der richterlichen Kostenentscheidung über außergerichtliehe Kosten auch bei fehlender formeller Rechtskraft
Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 30.03.1993; Aktenzeichen 2 T 201/92) |
AG Passau (Entscheidung vom 29.09.1992; Aktenzeichen 1 UR II 17/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 30. März 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.752 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Antragsgegnerin ist deren frühere Verwalterin.
Die Antragsgegnerin erstellte die Jahresabrechnung 1989. Mit Beschluß der Wohnungseigentümer vom 17.9.1990 wurde der Antragsgegnerin Entlastung erteilt. Dieser Eigentümerbeschluß wurde vom Antragsteller angefochten und vom Amtsgericht mit unangefochtenem Beschluß vom 7.5.1991 für ungültig erklärt. Nach der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung hat „die Eigentümergemeinschaft die Kosten des gerichtlichen Verfahrens” zu tragen. In dem Anfechtungsverfahren beim Amtsgericht waren der Antragsteller, die übrigen Wohnungseigentümer und zunächst die Antragsgegnerin beteiligt worden. Im Beschluß vom 7.5.1991 wurden als Beteiligte der Antragsteller, die übrigen Wohnungseigentümer und die jetzige Verwalterin aufgeführt; er wurde auch nur diesen Beteiligten, nicht aber der Antragsgegnerin, zugestellt.
Der Antragsteller hat nunmehr von der Antragsgegnerin die Erstattung der ihm im Beschlußanfechtungsverfahren enstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.752 DM verlangt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.9.1992 den Antrag abgewiesen; das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 30.3.1993 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag sei nicht begründet. Für den vom Antragsteller geltend gemachten Schaden sei der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, nicht aber die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung, kausal. Die Jahresabrechnung werde erst durch die Genehmigung der Wohnungseigentümer verbindlich; erst durch diesen Beschluß sei das Anfechtungsverfahren des Antragstellers, in dem seine Kosten erwachsen seien, erforderlich geworden. Der Antragsteller könne sich zur Rechtfertigung seines Standpunktes auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.10.1991 (NJW 1992, 182 = BGHZ 115, 253) berufen, weil es sich bei dieser Entscheidung um einen anders gelagerten Fall handle.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Verfahrensfehlerfrei haben die Vorinstanzen die anderen Wohnungseigentümer nicht beteiligt. Macht ein Wohnungseigentümer einen ihm allein zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter geltend, sind die anderen Wohnungseigentümer nicht beteiligt (BGHZ 115, 253/255 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Beschlußanfechtungsverfahrens ausschließlich ihm zur Last gefallen sind.
b) Der Antrag ist zulässig. Ein einzelner Wohnungseigentümer bedarf zur Durchsetzung eines ihm als Einzelgläubiger gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruches nicht der Ermächtigung durch die Gemeinschaft (BGH aaO S. 256 f.).
c) Dem Antragsteller steht jedoch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
(1) Über die einem Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ist ausschließlich nach § 47 Satz 2 WEG zu entscheiden; außerhalb dieser Kostenentscheidung kann ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden (BayObLGZ 1988, 287/293 m.w.Nachw.; KG WuM 1989, 93 f.).
(2) Die Antragsgegnerin war Beteiligte in dem Beschlußanfechtungsverfahren. In diesem Verfahren ging es um ihre Entlastung, sie war deshalb von dem Verfahrensgegenstand betroffen und damit materiell beteiligt. Hieraus folgt, daß sie auch formell am Verfahren zu beteiligen war, und zwar auch nachdem ihre Stellung als Verwalterin beendet war (BayObLG WE 1991, 360 f.). Tatsächlich wurde sie vom Amtsgericht, wenn auch unvollständig, beteiligt. Das Amtsgericht hat ihr die Schriftsätze vom 16.10.1990 und vom 20.11.1990 mitgeteilt; in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.1991 war sie anwesend. Von den übrigen Schriftsätzen und von den Verfügungen des Amtsgerichts wurde sie nicht in Kenntnis gesetzt; auch der Beschluß des Amtsgerichts vom 7.5.1991 wurde ihr nicht zugestellt. Die unvollständige Beteiligung der Antragsgegnerin ist jedoch lediglich ein Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts, rechtliches Gehör zu gewähren; es liegt aber nicht der Fall vor, daß ein Beteiligter überhaupt ...