Leitsatz

Die Parteien waren im Jahre 1988 geschieden worden. Die Ehefrau beantragte eine Abänderung des Ehescheidungsurteils hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Ehemannes gemäß § 10a VAHRG. Das erstinstanzliche Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a VAHRG sei nicht erreicht. Ein Ausgleich könne erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen.

Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes müsse im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen. Hiergegen wehrte sich der Ehemann mit der Begründung, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.

Daraufhin nahm die Ehefrau ihre Beschwerde zurück. Gemäß § 13a Abs. 1 FGG wurden ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen auferlegt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe und die Auferlegung der Kosten einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Es sei streitig, inwieweit bei der Rücknahme eines Rechtsmittels von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sei.

Teilweise werde die Auffassung vertreten, es entspreche regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 13a FGG, wenn derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht habe, dem anderen Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten erstatte (so Zöller, Philipp, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 621e ZPO, Rz. 96; Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 13a FGG, Rz 42).

Nach anderer Auffassung solle auch bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels in FGG-Sachen die Auferlegung der Kosten einer besonderen weiteren Rechtfertigung bedürfen, die zu bejahen sei, wenn bei gebotener summarischer Betrachtung der Beschwerdeführer im Fall der Durchführung des Rechtsmittels voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre (so OLG Frankfurt, 1 UF 71/00, Beschluss vom 9.6.2000; OLG Brandenburg, 10 WF 261/06, Beschluss vom 18.12.2006; OLG Karlsruhe, 16 UF 138/03, Beschluss vom 4.11.2003).

Auch nach dieser Auffassung seien der Antragstellerin vorliegend die Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen, da sich bei nur summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Das erstinstanzliche Gericht habe entsprechend dem ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin lediglich über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des Verfahrens nach § 10a VAHRG entschieden. In derartigen Fällen könne mit der Beschwerde nicht erstmals der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begehrt werden, da hierdurch die Angelegenheit zu einer anderen gemacht würde als diejenige, welche Gegenstand der Entscheidung erster Instanz gewesen sei (allgemeine Meinung: Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 628; BGH FamRZ 1990, 606; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; KG FamRZ 1981.60).

Die nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs lassen nicht zu, in der Beschwerdeinstanz von einem zum anderen überzugehen.

Die Kostentragung der Antragstellerin sei mithin nach beiden in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zu bejahen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2008, 5 UF 37/08

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