Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die Kosten für ein in einem Sorgerechtsverfahren eingeholtes physiopsychologisches Gutachten unter Verwendung eines Polygraphentests, das aufgrund eines Beweisbeschlusses des AG eingeholt worden war. Das AG hatte erst nach Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein solches Sachverständigengutachten als völlig ungeeignetes Beweismittel ohne jeden Beweiswert anzusehen ist, erklärt, das Gutachten nicht verwerten zu wollen.
Das AG hatte demzufolge die gemäß § 16 KostO gegen den Vater angesetzten Kosten um die Kosten für das Gutachten reduziert.
Hiergegen wandte sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die dem Kindesvater erteilte Kostenrechnung um die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen reduziert werden müsse.
Diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung verursacht worden und wären bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden. Eine unrichtige Sachbehandlung sei dann gegeben, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen habe und dieser Verstoß offen zutage trete (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1662; Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., § 16 KostO Rz. 4).
Dies gelte auch für die Kosten einer Beweisaufnahme, die gesetzwidrig, ersichtlich überflüssig oder mit untauglichen Mitteln durchgeführt werde. Um eine solche handele es sich bei dem Gutachten des Sachverständigen.
Das KG verwies insoweit auf die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH, der bereits mit Urteil vom 17.12.1998 die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests, wie sie auch hier durchgeführt worden sei, mit ausführlicher Begründung und nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten als völlig ungeeignetes Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO angesehen habe, da ihr keinerlei Beweiswert zukomme (BGHSt 44, 308).
Da das Kontrollfragenverfahren konzeptionell nicht abgesichert und seine Funktionsweise nicht belegbar sei, komme einem unter seiner Verwertung gewonnenen Ergebnis grundsätzlich weder ein Beweiswert noch eine auch nur minimale indizielle Bedeutung zu.
Aus dem Akteninhalt ergebe sich nicht, dass das AG von dieser Rechtsprechung bewusst abgewichen sei. Vielmehr habe es nach Hinweis die genannte Rechtsprechung erklärt, das Gutachten nicht verwerten zu wollen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2010, 19 WF 136/10