Leitsatz

  • Nach Beschwerderücknahme kann das Beschwerdegericht nicht die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern

    Bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich die Erfolgsaussicht des (zurückgenommenen) Rechtsmittels berücksichtigt werden

    Im Wohngeldinkassoverfahren ist grds. außergerichtliche Kostenerstattung auszusprechen

 

Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Nach der Zurücknahme einer sofortigen Beschwerde hat das LG nur noch gem. § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden; es kann aber nicht die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern (BayObLGZ 1997, 148/151 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Damit kann auch ein rechtskräftiger Kostenausspruch des AG nicht mehr analog § 45 Abs. 4 WEG abgeändert werden (diese Vorschrift gilt nur für Sachentscheidungen).

2. Im vorliegenden Fall betraf das Verfahren Wohngeldansprüche; die Beschwerderücknahme erfolgte deshalb, weil sich der Antragsgegner zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet hatte. In solchen Wohngeldinkassoverfahren gegen säumige Eigentümer sind dem Antragsgegner grundsätzlich bei bestehender Zahlungsverpflichtung die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerseite aufzuerlegen. Es wäre nämlich unbillig, im Fall des Verzugs eines zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Eigentümers die übrigen Eigentümer, die auf eine pünktliche und lückenlose Zahlung des Wohngelds angewiesen sind, auch noch mit den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu belasten (BayObLG, ZMR 99, 782 m.w.N.). Wäre im vorliegenden Fall das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden, wäre die Antragsgegnerseite voraussichtlich zur Zahlung verpflichtet worden.

3. Da das LG bei seiner Ermessensentscheidung diese Vorgaben nicht berücksichtigt hat, war die Entscheidung aufzuheben; der Senat kann nunmehr selbst über die Frage der Kostenerstattung entscheiden (vgl. BayObLG, WE 98, 402/403 m.w.N.). Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerseite die im zweiten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (im Rahmen der ohne weiteres möglichen summarischen Prüfung und Beurteilung).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.11.1999, 2Z BR 149/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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