Leitsatz

Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

 

Normenkette

§ 47 Satz 2 WEG

 

Kommentar

  1. Die Anordnung der Kostenerstattung im Falle der Rücknahme einer Erstbeschwerde ist geboten, wenn das Betreiben des Verfahrens bereits eine positive Vertragsverletzung darstellt.
  2. Die Geltendmachung vermeintlicher, jedoch tatsächlich unbegründeter Ansprüche gegen den Verwalter stellt nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung dar, sondern erst dann, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten. Hierzu zählt insbesondere die völlige Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels.
  3. Eine Erstbeschwerde ist nicht bereits aussichtslos, wenn das AG den Antrag eines Antragstellers mangels Verfahrensbefugnis zurückgewiesen hat. Abgesehen davon, dass die Verfahrensbefugnis bei Individualansprüchen gegen einen Verwalter auch für einen einzelnen Wohnungseigentümer bestehen kann, kann die fehlende Verfahrensbefugnis auch nachträglich durch Ermächtigung geheilt werden (§ 56 Abs. 2 ZPO analog).
 

Link zur Entscheidung

KG v. 14.4.2003, 24 W 286/02, ZMR 2003, 871KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2003, 24 W 286/02

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